| Aufwendungen
für Ayurveda-Kuren sind unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche
Belastungen steuerlich absetzbar, wenn die Aufwendungen die einkommenszumutbare
Belastung übersteigen. Diese beträgt bei Verheirateten mit
einem Kind z.B. 4v. H. vom Gesamtbetrag der Einkünfte (bei einem
Gesamtbetrag der Einkünfte über 51.130,- EUR, § 33 EStG
("Außergewöhnliche Belastungen"). Entscheidend
ist laut richterlichem Entscheid*, ob die Kur zur Heilung oder Linderung
einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung
nicht oder kaum Erfolg versprechend ist. Dies ist durch ein amtsärztliches
Zeugnis oder die Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
zu bescheinigen (vgl. R 189 Abs. 1 EStR), aus dem zweifelsfrei zu
entnehmen sein muss, dass der Steuerpflichtige krank ist und die
Behandlung medizinisch
indiziert
ist.
Es wird empfohlen, im Hinblick auf die steuerliche Abzugsfähigkeit
vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Attest einzuholen.
Zur Unterstützung bei Ihren Verhandlungen mit Ihrer Krankenversicherung
haben wir einige ausführliche Informationsmaterialien zusammengestellt.
Aufgrund des Heilmittelwerbegesetzes dürfen wir diese Informationen
nur Fachkreisen zugänglich machen. Gerne können wir
aber diese Informationen gegen eine Schutzgebühr Ihrem Arzt
oder auch dem Sachbearbeiter Ihrer Krankenkasse zusenden. Den
Kostenbeitrag von
EUR 15, - bitte bei der Bestellung als Verrechnungsscheck beifügen.
* Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00
siehe auch: Informationsbrief Steuerberater, August 2001 sowie
BDI Rundschreiben 11-2001 |